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§ 7 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. die Angaben, auf welche die Anerkennung gegründet ist, unrichtig sind, oder

2. der Anerkannte falsche Angaben gemacht oder die Anerkennung eines anderen vorsätzlich durch falsche Angaben unterstützt hat, oder

3. nachträglich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziff. 6 oder 8 eintreten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Ziffern 1 und 2 ist der Widerruf mit Wirkung vom Tage der Anerkennung, im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3 mit Wirkung vom Tage der strafbaren Handlung, die den Widerruf zur Folge hat, auszusprechen.

(3) Leistungen, die die Anerkennung zur Voraussetzung hatten, hat der Anerkannte im Falle des Absatzes 1 Ziffern 1 und 2 zurückzugewähren. Im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3 beschränkt sich die Pflicht zur Rückgewähr auf Leistungen, die der Verfolgte nach der für den Widerruf maßgeblichen Handlung erhalten hat.

(4) Der nach Absatz 3 zu erstattende Geldbetrag wird von dem Regierungspräsidenten festgesetzt, zu dessen Bezirk der für den Widerruf der Anerkennung in erster Instanz zuständige Ausschuß gehört. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen.

(5) Der Widerruf ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anerkannte verstorben ist.