(1) Die im § 2 aufgeführten Personen gelten als verfolgt, wenn die Verfolgung des unmittelbar Betroffenen mindestens 3 Jahre gedauert hat. Bei kürzerer Dauer gilt dies nur, wenn
1. die Verfolgung durch den damit ursächlich zusammenhängenden Tod beendet worden ist oder
2. die im § 2 genannten Personen durch die Verfolgung einen noch bestehenden nachhaltigen gesundheitlichen Schaden erlitten haben.
(2) Der nichtjüdische Teil einer Ehe oder einer Verbindung, der die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1950 zuerkannt worden sind, gilt als verfolgt, wenn er die Ehe nach dem 30. Januar 1933 oder die Verbindung nach dem 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 oder bis zum Tode des jüdischen Teiles aufrechterhalten hat und der jüdische Teil anerkannt ist oder anzuerkennen wäre. Dies gilt nicht, sofern der nichtjüdische Teil nicht wesentlich schlechter behandelt worden ist als die andere deutsche Bevölkerung.