(1) Anhängige Verfahren sind von amtswegen zur Entscheidung an die zuständigen Kreis-Anerkennungs-Ausschüsse abzugeben.
(2) Ist ein Antrag auf Anerkennung nach früheren Vorschriften endgültig abgelehnt, so kann der Betroffene einen erneuten Antrag stellen. § 13 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist eine Anerkennung nach früheren Vorschriften endgültig ausgesprochen, so hat der für den derzeitigen oder letzten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zuständige Kreis-Anerkennungs-Ausschuß auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses über die Anerkennung erneut zu entscheiden. Der Antrag ist bis zum 30. September 1953 zu stellen. Die Entscheidung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anerkannte verstorben ist.
(4) War die Anerkennung nach den früheren Bestimmungen berechtigt, so können bewirkte Leistungen nicht allein wegen der Aberkennung infolge Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgefordert werden.