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Volltext NW_27967 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 1. April 1999

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 10. März 1999 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 gesondert bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 1. April 1999

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael V e s p e r

Staatsvertrag

zwischen

dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen

über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der

vereidigten Buchprüfer des Landes Brandenburg

zum Versorgungswerk der

Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer

im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen folgenden Staatsvertrag: