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Art 3 NW_27900 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Berlin zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich im Land Berlin unter Maßgabe des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8.Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.