Soweit hiernach noch Lücken und Doppelzuständigkeiten ungeregelt bleiben, werden sich die beteiligten Länder im Einzelfall in Anlehnung an die Bestimmungen der Art. 1-5 verständigen. Sie werden nötigenfalls das Schiedsgutachten der Obersten Wiedergutmachungsbehörde eines unbeteiligten Landes einholen. Können sie sich auf keinen Gutachter einigen, so benennt den Schiedsgutachter auf Antrag eines beteiligten Landes die Konferenz der Obersten Wiedergutmachungsbehörden oder in deren Auftrag der Vorsitzende.