(1) Ist jemand aus der Emigration in ein anderes beteiligtes Land zurückgekehrt als dasjenige, in dem er vor der Auswanderung seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte, und ist das Land des neuen Wohnsitzes deshalb zur Wiedergutmachung nicht zuständig, so gewährt das Land des letzten Wohnsitzes vor der Auswanderung die Wiedergutmachung.
(2) Art. 1 (3) und (4) finden entsprechende Anwendung.