Ist eine Leistungspflicht auf Grund dieses Gesetzes lediglich aus dem Grund nicht gegeben, weil die Erwerbsfähigkeit um weniger als ein Fünftel gemindert ist oder weil die Leistungen anderer Versicherungsträger nicht hinter den nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen zurückbleiben (§ 6), so kann die Feststellung des erlittenen Schadens beantragt werden, falls die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme der in diesem Gesetz geregelten Versicherung besteht.