nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 NW_27698 (Nordrhein-Westfalen) — Weitere Zuständigkeitsregelungen

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde

1. für die Zustimmung zu einer auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkten Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 BauGB und

2. für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln zu Maßnahmen nach den §§ 164a, 164b BauGB.

(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.