Zulassung, anwendbares Recht
(1) Der Veranstalter des Fernsehprogramms bedarf der Zulassung. Sie umfaßt neben dem Nutzungsrecht nach Artikel 1 Abs. 1 auch das Recht, für die die Verbreitung dieses Fernsehprogramms ersatzweise oder zusätzlich andere Satellitenkanäle zu nutzen; eine Ausschreibung dieser Satellitenkanäle findet nicht statt. Die Zulassung berechtigt auch zur Nutzung des Fernsehkanals für Videotext.
(2) Für Zulassung, Programmanforderungen, Pflichten eines Veranstalters und die Finanzierung gelten §§ 3 bis 9, § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 20 bis 22 Abs. 1, §§ 23 bis 27, §§ 31, 32 und 34 des Rundfunkstaatsvertrages und dieser Staatsvertrag; ergänzend sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des vertragschließenden Landes mit der höchsten Länderquote (§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages) anzuwenden.