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Art 2 NW_27688 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zulassung, anwendbares Recht

(1) Der Veranstalter des Fernsehprogramms bedarf der Zulassung. Sie umfaßt neben dem Nutzungsrecht nach Artikel 1 Abs. 1 auch das Recht, für die die Verbreitung dieses Fernsehprogramms ersatzweise oder zusätzlich andere Satellitenkanäle zu nutzen; eine Ausschreibung dieser Satellitenkanäle findet nicht statt. Die Zulassung berechtigt auch zur Nutzung des Fernsehkanals für Videotext.

(2) Für Zulassung, Programmanforderungen, Pflichten eines Veranstalters und die Finanzierung gelten §§ 3 bis 9, § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 20 bis 22 Abs. 1, §§ 23 bis 27, §§ 31, 32 und 34 des Rundfunkstaatsvertrages und dieser Staatsvertrag; ergänzend sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des vertragschließenden Landes mit der höchsten Länderquote (§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages) anzuwenden.