In die vom WDR veranstalteten Rundfunkversuchsprogramme (§ 4 Abs. 2 und 3 KabVersG NW) können im Rahmen der rundfunkrechtlichen Programmverantwortung des WDR (§ 4 WDR-Gesetz) Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlicht orientierter Dritter einbezogen werden. Einzelheiten können in den vom Rundfunkrat zu beschließenden Rahmenbedingungen festgelegt werden (§ 6 Abs. 3 KabVersG NW).