(1) Zahlungspflichtig für den gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 zu leistenden Betrag sind diejenigen vertragschließenden Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den übrigen Landessteuern im Finanzausgleich je Einwohner den Länderdurchschnitt erreichen oder übersteigen. Die Freie Hansestadt Bremen ist ausgenommen; sie ist jedoch zahlungspflichtig im Sinne dieses Abkommens anstelle der nicht an diesem Abkommen beteiligten Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den übrigen Landessteuern im Finanzausgleich je Einwohner den Länderdurchschnitt erreichen oder übersteigen.
(2) Die nach Absatz 1 zahlungspflichtigen Länder tragen für die Jahre von 1973 an die gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 zu leistenden Beträge wie folgt:
Hamburg
10 v. H.
Hessen
20 v. H.
Nordrhein-Westfalen
40 v. H.
Bremen
30 v. H.