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Art 2 NW_27536 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 und über die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vertragschließenden Länder leisten an die Freie Hansestadt Bremen Zuschüsse zu den Betriebskosten der Universität Bremen.

(2) Betriebskosten nach Absatz 1 sind Ausgaben, die nicht unter § 3 des Hochschulbauförderungsgesetzes fallen.