(1) Die vertragschließenden Länder leisten an die Freie Hansestadt Bremen Zuschüsse zu den Betriebskosten der Universität Bremen.
(2) Betriebskosten nach Absatz 1 sind Ausgaben, die nicht unter § 3 des Hochschulbauförderungsgesetzes fallen.
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(1) Die vertragschließenden Länder leisten an die Freie Hansestadt Bremen Zuschüsse zu den Betriebskosten der Universität Bremen.
(2) Betriebskosten nach Absatz 1 sind Ausgaben, die nicht unter § 3 des Hochschulbauförderungsgesetzes fallen.