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§ 7 NW_27424 (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsstellung der Mitglieder

Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Gutachterstellen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Sie erhalten von der Ärztekammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand nach den von der Ärztekammer hierüber getroffenen Bestimmungen. Soweit sie als einzelne Mitglieder ärztliche Gutachten zu dem Antrag erstatten oder ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes vornehmen, erhalten sie eine Vergütung nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.