(1) Die Gutachterstelle verschafft sich durch im Einzelfall erforderliche Erhebungen die Erkenntnisse, derer sie für ihre Entscheidung bedarf. Soweit ihr das erforderlich erscheint, zieht sie die über den Betroffenen in gerichtlichen und Verwaltungsverfahren erwachsenen aktenmäßigen Unterlagen heran.
(2) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Gutachterstelle auch andere Ärzte oder sonstige Sachverständige mit deren Einverständnis zuziehen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Betroffenen oder der nach § 10 Abs. 3 antragsberechtigten Personen.