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Aufwandsdeckungsverordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die §§ 1 bis 3 gelten für Richterräte, die §§ 2 und 3 auch für Präsidialräte entsprechend.