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§ 56 NW_27385 (Nordrhein-Westfalen)

Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten

aus einer Person,

21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten

aus drei Mitgliedern,

51 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten

aus fünf Mitgliedern,

201 bis 300 wahlberechtigten Beschäftigten

aus sieben Mitgliedern,

301 bis 500 wahlberechtigten Beschäftigten

aus elf Mitgliedern,

501 bis 1000 wahlberechtigten Beschäftigten

aus dreizehn Mitgliedern,

mehr als 1000 wahlberechtigten Beschäftigten

aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.