Die Aufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die Kosten für die Aufsicht nach § 8 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 einschließlich der nach Satz 1 entstehenden Kosten tragen die beaufsichtigten Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen. Das Nähere über die Erhebung der Kosten bestimmt das für Kommunales zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.