In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg
a) nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart
b) nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 Wasser- und Bodenverbände gegründet oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt sowie
c) nach Maßgabe des Artikels 7 gemeinsame zuständige Wasserbehörden vereinbart und Aufgaben und Befugnisse bei der Durchführung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen übertragen werden.