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§ 22 NW_27039 (Nordrhein-Westfalen) — Widerspruchsausschüssefür laufende Verwaltungsgeschäfte

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden in laufenden Verwaltungsgeschäften wird besonderen Ausschüssen, und zwar Widerspruchsausschüssen, übertragen. Die Widerspruchsausschüsse nehmen auch die Befugnisse der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 69 Abs. 1 OWiG wahr. Abweichend von Satz 1 kann in der Geschäftsordnung für die Widerspruchsausschüsse der Deutschen Rentenversicherung Westfalen der Erlass von Widerspruchsbescheiden auf die Geschäftsführung übertragen werden. Entsprechende Fallgruppen sind in einer Anlage zur Geschäftsordnung für die Widerspruchsausschüsse der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auszuweisen.

(2) Die erforderliche Anzahl der Widerspruchsausschüsse wird von der Vertreterversammlung bestimmt.

(3) Jeder Ausschuss besteht aus zwei ehrenamtlichen Mitgliedern und einem Berichterstatter aus der Verwaltung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit beratender Stimme. Von den ehrenamtlichen Mitgliedern muss eines der Gruppe der Versicherten und eines der Gruppe der Arbeitgeber angehören. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung gewählt.

(4) Die Widerspruchsausschüsse können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Wenn mindestens ein Mitglied der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(5) §§ 3 und 4 der Satzung und §§ 59 und 60 SGB IV gelten für die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse entsprechend.

(6) Das nähere Verfahren regelt die von der Vertreterversammlung beschlossene Geschäftsordnung der Widerspruchsausschüsse.