nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 31a NW_27016 (Nordrhein-Westfalen) — Fischereiregister

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als datenhaltendes elektronisches Verwaltungsverzeichnis unterstützt das Fischereiregister die Fischereibehörden, das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt), die amtlich bestellten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sowie die Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Fischereischein stehen.

Das Fischereiregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere

1. der Feststellung des erfolgreichen Ablegens der Fischerprüfung,

2. der Feststellung über die Inhaberschaft eines Fischereischeins sowie über dessen Entziehung und Sperre und

3. des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe.

(2) Im Fischereiregister werden ausschließlich die folgenden Angaben gespeichert und einander zugeordnet:

1. Titel, Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, E-Mail-Adresse,

2. die übermittelten BundID-Identifikationsmerkmale, bei Beantragung durch einen Dritten die Information, dass eine Vollmacht vorgelegt wurde, die Art der Zahlung, die Angabe über die erfolgte Information der betroffenen Person bei der Erhebung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2026, S. 1; L314 vom 22.11.2026, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35),

3. Angaben zur bestandenen Fischerprüfung: Datum und Ort der Fischerprüfung, durchführende Behörde, verantwortliche Prüfperson, Identifikationskennung der Fischerprüfung und Bundesland,

4. Angaben zum Fischereischein: ausstellendes Bundesland, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Fischereischeinkennung, QR-Code, Daten zur Nahfeldkommunikation (NFC-Daten),

5. im Fall der Digitalisierung eines bestehenden Fischereischeins: Angaben zum vorgelegten Nachweis nach § 31 Absatz 4,

6. im Fall der Erteilung eines Jahresfischereischeins: die Angabe über das Vorliegen der zur Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse und über die Entrichtung der Fischereiabgabe,

7. im Fall der Erteilung eines Fischereischeins mit Begleitung: das Ergebnis der Prüfung, ob geeignete Nachweise darüber vorgelegt wurden, dass die Teilnahme an einer Fischerprüfung nicht möglich ist, sowie die Bestätigung des Versands einer Zahlungsaufforderung,

8. im Fall einer Entziehung oder Sperre: Angaben zur ausstellenden Behörde, Aktenzeichen des Verfahrens und zur Dauer der Sperre,

9. Informationen zum Geltungszeitraum der entrichteten Fischereiabgabe und dem Bundesland, in dem die Fischereiabgabe entrichtet wurde,

10. Nutzerkennung der Beschäftigten, die Einträge und Änderungen an den im Fischereiregister gespeicherten Daten vornehmen, und die dazugehörigen Protokollierungsdaten der elektronischen Verarbeitung und

11. Nutzerkennung der Fischereiaufsichtspersonen, die die Kontrollapplikation nutzen, sowie den Zeitpunkt jedes Kontrollvorgangs.

(3) Das Fischereiregister wird zentral vom Landesamt geführt. Das Landesamt ist zuständig für alle übergeordneten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fischereiregisters stehen. Dazu gehören die Abwicklung technischer Prozesse, die Datenpflege, der Datenschutz sowie die Informationstechnik und -sicherheit. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit erhalten die Fischereibehörden, die amtlich bestellten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Zugriffsberechtigung für das Fischereiregister und nehmen Eintragungen, Änderungen oder das Löschen von Daten vor. Sie sind für die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen der Daten verantwortlich.

(4) Die im Fischereiregister enthaltenen Daten dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen übermittelt, von diesen abgerufen oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn

1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, diese Daten zu erhalten, oder

2. die oder der Betroffene der Übermittlung zugestimmt hat.

Dies gilt auch für Behörden anderer Bundesländer, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und die Behörde die Daten zur Durchführung der Fischereiaufsicht benötigt. Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die im Fischereiregister gespeicherten Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke der Fischereiwissenschaft verwendet werden. Über die Auswertungsfunktion des elektronischen Fischereiregisters hat das Landesamt jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine aktuelle Fischereischein-, Fischereiabgaben- und Fischerprüfungsstatistik für das Land Nordrhein-Westfalen zu erstellen und dem Ministerium bis zum 1. März des Folgejahres vorzulegen.

(6) Die im Fischereiregister gespeicherten Daten sind durch das Landesamt zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.