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Volltext NW_27001 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 26. Januar 1977

Die Regierungen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Königreichs der Niederlande haben am 30. März 1976 in Düsseldorf das Abkommen über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines Naturparks Maas-Schwalm-Nette geschlossen.

Das Abkommen wird hiermit bekannt gemacht. Es tritt nach seinem Artikel 4 Abs. 1 am 1. März 1977 in Kraft.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen

und der Regierung des Königreichs der Niederlande

über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung

eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette

Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen

und

die Regierung des Königreichs der Niederlande

geleitet von dem Wunsche, in dem Naturpark Maas-Schwalm-Nette zu einer aufeinander abgestimmten räumlichen Entwicklung zu gelangen, wobei die natürlichen Schönheiten der Landschaft bewahrt werden sollen,

haben vereinbart, das folgende in Artikel 8 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung vorgesehene Abkommen zu schließen, und nachstehende Bestimmungen festgelegt: