(1) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten muß mindestens enthalten
1. die Nutzungsplanung auf der Grundlage eines statistisch abgesicherten Stichprobenverfahrens. Die Genauigkeit des Stichprobenverfahrens ist anzugeben. Eine Unterscheidung zwischen End- und Vornutzung entfällt.
2. die Stärkeklassenübersicht
3. das Ergebnis der Verjüngungsinventur und -planung
4. den Erläuterungsbericht
5. das Flächenwerk auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters
6. die Forstbetriebskarte im Maßstab 1:5000 oder 1:10000.
(2) Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt zehn Jahre.
(3) Der Hiebssatz in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm o.R.) ist aus den Nutzungsansätzen unter Beachtung der Nachhaltigkeit herzuleiten. Er soll in der Regel den laufenden Zuwachs nicht übersteigen. Bei der Beurteilung vorgesehener Vorratsänderungen sind das Verhältnis des wirklichen Vorrates zum Zielvorrat sowie die Stärkeklassengliederung des Vorrates zu berücksichtigen.
Vorratsminderungen sind in der Regel nur bis zur Höhe von 5 v. H. und nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen des Gesundheitszustandes, der Stärkeklassengliederung oder der räumlichen Ordnung erforderlich sind.
(4) Für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
(5) Für Betriebsgutachten gilt § 2 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
Zu § 14 Abs. 4: