(1) Für Betriebsgutachten gilt § 1 mit folgender Maßgabe
1. der Erläuterungsbericht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 kann in tabellarischer Form erstellt werden,
2. das Bestandesblatt im Betriebsbuch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 braucht nur im Zahlenteil ausgefüllt zu werden.
(2) Bei aussetzenden Betrieben genügt zur Herleitung der objektiven Nutzungsmöglichkeit der Vergleich mit der summarischen Einschlagsplanung. Bei Betrieben mit ausschließlich Jungbeständen entfällt auch die summarische Einschlagsplanung.