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§ 44 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung für Lagerbücher

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zur Genehmigung der neu aufgestellten Lagerbücher gelten die nach der bisherigen Übung geführten Verzeichnisse als Lagerbuch im Sinne des § 4 Abs. 1.