(1) Zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke sind im Grundbuch ohne namentliche oder zahlenmäßige Angabe der Anteilberechtigten in der Weise einzutragen, daß sie den Anteilberechtigten an der Gesamthandsgemeinschaft zustehen (Gemeinschaftsgrundbuch). Die Gesamthandsgemeinschaft ist mit dem Namen der Waldgenossenschaft zu verzeichnen, deren Mitglieder die Anteilberechtigten sind.
(2) Für jede Anteilberechtigung ist von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Anteilgrundbuch) anzulegen, wobei die Gesamthandsgemeinschaft mit ihrem Namen (Absatz 1 Satz 2) anzugeben ist.
(3) Soweit Anteilgrundbücher bisher nicht angelegt sind, ersucht die Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt um Anlegung der Anteilgrundbücher. Dem Ersuchen ist ein beglaubigter Auszug des nach § 4 neu aufgestellten und genehmigten Lagerbuches beizufügen.
(4) Ist nach bisherigem Recht ein Lagerbuch geführt, ein Anteilgrundbuch aber nicht angelegt worden, ersucht die Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt um Anlegung der Anteilgrundbücher auf der Grundlage des bisherigen, den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 angepaßten und von ihr genehmigten Lagerbuches. Für das Genehmigungsverfahren gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 entsprechend.
(5) § 4 Abs. 1 der Grundbuchordnung findet entsprechende Anwendung.
(6) Das Grundbuchamt hat der Waldgenossenschaft jede Eintragung in das Anteilgrundbuch mitzuteilen.
(7) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Anlegung des Gemeinschafts- und des Anteilgrundbuches sowie deren Ausgestaltung näher zu regeln.