Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 48) und die Aufhebung alter Rechte (§ 49) finden keine Anwendung.
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Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 48) und die Aufhebung alter Rechte (§ 49) finden keine Anwendung.