Die Zusammenlegung wird von der Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss angeordnet. Der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes finden keine Anwendung. Der Forstausschuß bei der zuständigen unteren Forstbehörde ist zu hören.