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§ 30 Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz - (Nordrhein-Westfalen) — Zusammenlegungsbeschluß

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.01.2008 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zusammenlegung wird von der Flurbereinigungsbehörde durch Beschluss angeordnet. Der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes finden keine Anwendung. Der Forstausschuß bei der zuständigen unteren Forstbehörde ist zu hören.