Das Zusammenlegungsverfahren soll eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 vorliegen und die höhere Forstbehörde der Einleitung des Verfahrens schriftlich zustimmt.
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Das Zusammenlegungsverfahren soll eingeleitet werden, wenn die Voraussetzungen des § 26 vorliegen und die höhere Forstbehörde der Einleitung des Verfahrens schriftlich zustimmt.