(1) Eine Waldgenossenschaft ist aufgelöst, wenn sich alle Anteile am Gemeinschaftsvermögen in der Hand eines Anteilberechtigten befinden. Sie ist aufzulösen, wenn keine Waldgrundstücke mehr zum Gemeinschaftsvermögen gehören.
(2) Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Waldfläche sich durch Veräußerung oder auf andere Weise so verringert hat, daß sich eine Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens durch die Waldgenossenschaft erübrigt und gewährleistet ist, daß die Waldfläche in das Eigentum nur einer juristischen oder natürlichen Person überführt oder zur Aufstockung benachbarter land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe verwendet wird. § 2 Abs. 4 findet keine Anwendung.