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§ 3 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Beitragsgruppen, Mindestbeiträge für die Mitgliedschaft,Mitgliederverzeichnis(Zu § 6 Abs. 2 und 3 NiersVG)

Niersverbandssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entsprechend der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 11 Niersverbandsgesetz aufgeführten Aufgabenbereiche werden folgende Beitragsgruppen gebildet:

a) Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände,

b) Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sowie Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken,

c) Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser,

d) Unterhaltung der Gewässer,

e) Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses,

f) Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand soweit nicht bereits von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Niersverbandsgesetz erfasst,

g) Deponiesickerwasserbeseitigung,

h) Ausgleich des Wasserhaushalts durch Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr 4 und 5 Niersverbandsgesetz.

Die Mitglieder außerhalb des Verbandsgebietes nach § 2 Abs. 2 NiersVG sind ebenso in diesen Beitragsgruppen zu veranschlagen.

(2) Die Mindestbeiträge im Sinne von § 6 Abs. 2 Niersverbandsgesetz betragen je Beitragsgruppe 2.500 €.

(3) Das Verzeichnis der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 2 NiersVG wird vom Vorstand jährlich unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste neu erstellt. Es wird am Sitz der Verbandsverwaltung in Viersen zur Einsichtnahme ausgelegt.