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§ 21 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Beiträge für die Regelungdes Grundwasserstandes sowie Ausgleichwasserwirtschaftlicher nachteiliger Veränderungen(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 NiersVG)

Niersverbandssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird Grundwasser oder Wasser oberirdischer Gewässer dem Verbandsgebiet auf Dauer in erheblichem Umfang entzogen, haben die Wasserentnehmer Beiträge zu zahlen, soweit sie den Entzug nicht durch entsprechende Ersatzwasserlieferung in voller Höhe ausgleichen. Der Beitrag bemißt sich nach den Kosten für die Aufwendungen des Niersverbandes, die für eine entsprechende Ersatzbeschaffung von Wasser für die entzogene Wassermenge notwendig wären. Er ist zu 10% für die Regelung des Wasserabflusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG) und zu 90% für die Abwasserbeseitigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 NiersVG) zu verwenden.