Die Beitragslast für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand verteilt sich zunächst vorab auf diejenigen Mitglieder, die von den Maßnahmen des Verbandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Niersverbandsgesetz weitergehende Vorteile haben, entsprechend dem Verhältnis dieser weitergehenden Vorteile.
Im Übrigen verteilt sich die verbleibende Beitragslast auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer Einwohner im Verbandsgebiet am 31. Dezember des Veranlagungsjahres.