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§ 9b NW_26921 (Nordrhein-Westfalen) — Virtuelle Verbandsratssitzung(§ 18 Abs. 8 Eifel-RurVG)

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG eine virtuelle Verbandsratssitzung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Konferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 Eifel-RurVG entspricht, wobei auf eine Bildübertragung verzichtet werden kann. Das Konferenzsystem soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen. § 6 a Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.