(1) Der Verband ist berechtigt, die im Verbandsgebiet fließenden Gewässer auszubauen, zu benutzen und zu beseitigen sowie über das Grundwasser im Verbandsgebiet zu verfügen, soweit es zur Durchführung der ihm gestellten Aufgabe erforderlich ist. Die Befugnisse der Wasserbehörden bleiben unberührt.
(2) Der Verband ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgabe über das von den Unternehmen des rheinischen Braunkohlentagebaues innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes zutage geförderte Wasser zu verfügen. Das gilt nicht für Wasser, das für die betrieblichen Zwecke des Bergwerksbetriebes sowie der sonstigen Aufbereitungsanstalten und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes unter Beachtung einer zumutbaren Wassereinsparung benötigt wird. Im Zweifelsfalle trifft die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde im Benehmen mit der zuständigen Bezirksregierung nach Anhörung des Verbandes und des Bergwerksunternehmens die Feststellung, in welchem Umfang dies der Fall ist.