(1) Anordnungen nach § 46 können nach den Vorschriften der §§ 55 bis 65 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25 000 Euro festgelegt werden kann. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied einer Aufforderung zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 nicht nachkommt. Mit Zustimmung des Verbandsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist zuzustellen.
(2) Vollzugsbehörde ist der Vorstand.
(3) Das Zwangsgeld fällt an den Verband.