Bund und Land sind sich darüber einig, daß eine Weisung des Bundes an den Rationalisierungsverband, die Steinkohlenreserve ganz oder in Teilen an Dritte zum Verkauf anzubieten, sowie die Zustimmung des Bundes zu einem vorzeitigen Verkauf der Steinkohlenreserve an Dritte (§ 3 des Vertrages vom 26. Juni/26. August 1987) nur im Einvernehmen mit dem Land erfolgt.