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§ 23 NW_26767 (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung des Prüfungsergebnisses

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die einzelnen Prüfungsfächer nach § 12 wie folgt zu gewichten:

a) Auskunftsdienst und Leihverkehr

zweifach,

b) Titelaufnahme

zweifach,

c) Bibliotheksorganisation

zweifach,

d) Allgemeine Verwaltung

einfach,

e) Kataloge

zweifach,

f) Wirtschafts- und Sozialkunde

einfach.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens das Gesamtergebnis ,,ausreichend" erreicht hat.

(4) Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfling am Tage der mündlichen Prüfung mit, ob sie oder er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung mit der Gesamtnote.