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Volltext NW_26761 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 1. Oktober 1996

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 19. Juni 1996 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Das Datum des Inkrafttretens des Staatsvertrags nach seinem Artikel 8 wird gesondert bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag

zwischen

dem Lande Baden-Württemberg und dem Lande

Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit

der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer

des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk

der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer

im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Wirtschaftsminister, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,

schließen nachstehenden Staatsvertrag: