(1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden für deren Bezirke Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, BGBl. I S. 1414), errichtet. Mehrere Industrie- und Handelskammern können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2) eine gemeinsame Einigungsstelle bilden.
(2) Die Industrie- und Handelskammer, bei der eine Einigungsstelle errichtet ist, führt deren Geschäfte (geschäftsführende Industrie- und Handelskammer).