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§ 8 NW_26644 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungen des Versorgungswerks

NotVG NW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Versorgungswerk gewährt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

1. Altersrente,

2. Berufsunfähigkeitsrente,

3. Hinterbliebenenrente.

Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 setzen ein Ausscheiden aus dem Notaramt voraus. Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 setzen ein Ausscheiden aus dem Notaramt oder aus dem notariellen Anwärterdienst voraus.

(2) Die Satzung kann als weitere Leistungen insbesondere vorsehen:

1. Erstattung von Beiträgen,

2. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,

3. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt,

4. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

(3) § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, gilt entsprechend.