(1) Die dinglichen Rechte, die mit dem sich aus den niederländischen gesetzlichen Vorschriften ergebenden Inhalt und Rang bestehen bleiben (§ 31 Absatz 2), sind in das Grundbuch einzutragen. Für die Art und Weise, in der rechtsgeschäftliche Verfügungen hierüber vorzunehmen sind, sind vom Stichtag ab die deutschen gesetzlichen Vorschriften maßgebend.
(2) § 891 Absatz 1 BGB findet auf sie keine Anwendung.