(1) Die auf einem Grundstück ruhenden, sich nach niederländischem Recht richtenden Hypotheken, Grundrenten (grondrenten) und Grunddienstbarkeiten (erfdienstbaarheden) werden am Stichtag kraft Gesetzes nach Maßgabe der §§ 32 bis 34 in deutsche Rechtseinrichtungen übergeleitet.
(2) Im übrigen bleiben die sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften richtenden Rechte an Grundstücken und Grundstücksrechten mit dem sich aus den niederländischen gesetzlichen Vorschriften ergebendem Inhalt und Rang bestehen. Das gilt auch für das niederländische Appartementsrecht.