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§ 92 NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Ermittlung der Wahlergebnisse

KWahlO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ergebnis der Europawahl ist vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln. Zur getrennt durchzuführenden Zählung der Wähler (§ 61 EuWO, § 50) sind bei Verwendung gemeinsamer Wahlurnen vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die Europawahl und für die Kommunalwahlen zu trennen. Die Stimmzettel der Kommunalwahlen müssen bis zum Abschluss der Ermittlung des Ergebnisses für die Europawahl unter Verschluss gehalten werden. § 49 Absatz 2 Satz 1 und § 75d i. V. mit § 49 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Sofern von der Möglichkeit eines gemeinsamen Wahlvorstandes gemäß § 86 Absatz 3 Gebrauch gemacht wird, darf mit der nächsten Stimmenzählung erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.