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§ 6 NW_26516 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Abgeordnete, gegen dessen Wahl Einspruch eingelegt worden ist, oder dessen Mitgliedschaft nach § 1 Abs. 2 bestritten wird, hat bei der Wahlprüfung durch den Landtag kein Stimmrecht. Dies gilt nicht, wenn der Einspruch sich mit derselben Begründung auf mehr als fünf Abgeordnete einer Fraktion bezieht.