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§ 2 NW_26512 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Landesregierung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bezieht ein Mitglied der Landesregierung, das eine Entschädigung nach § 7 Abs. 1 Buchst. d des Landesministergesetzes erhält, am Sitz der Landesregierung eine Wohnung, zu deren notwendiger Instandsetzung weder der Vermieter noch der Vormieter verpflichtet oder in der Lage ist, so ist die Wohnung in angemessenem Umfange aus Landesmitteln instandzusetzen. Der Vermieter und der Wohnungsinhaber müssen jedoch zusammen mindestens ein Viertel der erwachsenen notwendigen Instandsetzungskosten selbst tragen.