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§ 23 NW_26511 (Nordrhein-Westfalen) — Aussetzung und Auflösung

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses. Die Aussetzung darf nicht erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, der Aussetzung widerspricht. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluss des Landtags wieder aufgenommen werden. Der Beschluss muß gefaßt werden, wenn er von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, beantragt wird. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluß der Ermittlungen auflösen, es sei denn, daß ein Fünftel der Mitglieder des Landtags, die zu den Antragstellern gehört haben, der Auflösung widerspricht.