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§ 2 NW_26493 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 16. Juli/23. September 1970 Nieders. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übertragen und übernehmen gegenseitig die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen sowie künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf der in dem beigefügten Lageplan gekennzeichneten und im nachfolgenden Absatz 2 aufgeführten Bundesautobahnstrecke zur Ausübung.

(2) Nordrhein-Westfalen überträgt und Niedersachsen übernimmt die in dem Lageplan grün gekennzeichnete Bundesautobahnstrecke. Das ist:

die auf nordrhein-westfälischem Gebiet (Gemeinde Rödinghausen) liegende Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande-Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 79,902 bis zum östlichen Flügelmauerende der Brücke im Bereich der Anschlußstelle Rödinghausen bei km 80,118.