(1) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen übertragen und übernehmen gegenseitig die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen und künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf den in dem beigefügten Lageplan gekennzeichneten und im nachfolgenden Absatz 2 aufgeführten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung.
(2) Nordrhein-Westfalen überträgt und Niedersachsen übernimmt die in dem Lageplan grün gekennzeichnete Bundesautobahnstrecke.
Das ist:
die auf nordrhein-westfälischem Gebiet (Gemeinde Wersen) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Hansalinie (A 11) von der Landesgrenze in km 222,537 bis zur Landesgrenze in km 225,141.
Niedersachsen überträgt und Nordrhein-Westfalen übernimmt die in dem Lageplan rot gekennzeichneten Bundesautobahnstrecken.
Das sind:
a) die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Atter) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Hansalinie (A 11) vom Ende der nördlichen Flügelmauer der Brücke bei der Anschlußstelle Osnabrück-Hafen in km 225,175 bis zur Landesgrenze in km 227,403;
b) die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Gaste) belegene Teilstrecke der Bundesautobahn Niederlande -Bad Oeynhausen (A 64) von der Landesgrenze bei km 42,235 bis zum ostwärtigen Ende der Anschlußstelle Hasbergen/Gaste bei km 43,200.
(3) Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen, Bauanlagen und Nebenbetrieben an den übertragenen Strecken nach den §§ 8, 9 und 15 Abs. 3 und 4 FStrG entscheiden die aufgrund dieses Vertrages zuständigen Behörden der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen jeweils im gegenseitigen Einvernehmen mit der Behörde, die ohne diesen Vertrag zuständig gewesen wäre.
(4) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wickeln die von ihnen ausgeführten oder begonnenen Baumaßnahmen und Verfahren in baulicher und rechtlicher Hinsicht ab.