(1) Für bergbauliche Versuchsstrecken gelten die §§ 67 bis 71, 73 bis 77 und die Vorschriften des VIII. und IX. Titels des Allgemeinen Berggesetzes entsprechend.
(2) Auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten können die im Abs. 1 aufgeführten Bestimmungen oder einzelne derselben durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr für entsprechend anwendbar erklärt werden.